Photovoltaikstrom:

Teilnahme am Ökostrom-Förderungsprogramm

Beim Ökostromgesetz haben die Energieversorgungsunternehmen - in Zusammenarbeit mit den beiden großen Parteien - wiederum ganze Arbeit geleistet.
Speziell für die Errichtung von Photovoltaikanlagen wurden nahezu unüberwindbare Hürden aufgebaut.

Im Detail:
Verträge über eine Stromeinlieferung werden überhaupt nur geschlossen, wenn die Leistung der Anlage nicht mehr als 20 kWp beträgt und im Zusammenhang mit einem Gebäude errichtet wird. Bevor bei der Ökostromabwicklungsstelle um einen Einspeisevertrag angesucht werden kann, ist eine Zusicherung des jeweiligen Bundeslandes beizubringen, daß die Hälfte der Errichtungskosten vom Land übernommen werden. Weiters werden alle Genehmigungen verlangt. Wenn bis zu diesem Zeitpunkt das kontrahierende Einspeisevolumen noch nicht erreicht wurde, könnte sodann ein Vertragsabschluss möglich sein. Es hängt jetzt nur mehr vom Zeitpunkt der Inbetriebnahme ab – der vom jeweiligen Stromversorgungsunternehmen bekanntzugeben ist – wer letztendlich in den Genuss höherer Einspeisetarife kommt, es könnten ja die zur Verfügung stehenden Förderungsmittel bereits ausgeschöpft sein.
Wer sich derartigen Hürden aussetzt, dem ist eine gewisse Form von Masochismus zu unterstellen.

Dies sei für ein Beispiel einer 1 kWp Anlage – die für Einfamilienhäuser einigermaßen erschwinglich ist, erläutert werden:
Die Kosten für die Errichtung dieser Anlage, werden - günstige Installationsbedingungen vorausgesetzt – mindestens 6.000 Euro betragen, wobei jedoch eine Erweiterung des Zählerplatzes, der in den meisten Fällen dafür nicht ausgelegt sein wird, unberücksichtigt geblieben ist. Diese 1 kWp Anlage kann durchschnittlich 850 kWh jährlich erzeugen und wurde, wenn man am alten Förderungsprogramm (bevor die 15 MW Deckelung wirksam wurde) teilnehmen konnte, von der damaligen Ökostrombilanzgruppe mit 510 Euro jährlich vergütet.
Konnte man man eine Landesförderung in Anspruch nehmen, so war eine Amortisation der Anlage zufolge der Stromeinnahmen in etwa 10 bis 12 Jahren Jahren möglich.

Konnte man am Förderungsprogramm nicht teilnehmen, dann orientiert sich die Vergütung am jeweiligen Strom-Marktpreis und die Bezahlung sinkt auf 43 Euro.
Von dieser Vergütung muß aber noch die Zählermiete von 31 Euro abgezogen werden, so daß lediglich 12 Euro jährlich verbleiben. Mit diesen Ziffern braucht eine Amortisationsrechnung erst gar nicht angestellt werden.

Der Endkunde muß aber für den Strom seinem Stromversorger 12 Cent/kWh bezahlen. Es ergibt sich daher die groteske Situation, daß der Besitzer einer Photovoltaikanlage Strom ins Netz liefert, dafür mit 5,4 Cent entlohnt wird.
Derselbe Strom wird dann seinem Nachbarn – 10 m entfernt - um 12 Cent kurzerhand weiterverkauft. Selbstverständlich ohne das Stromnetz des Stromverkäufers zu belasten.